Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Yachtagentur Haslinger GmbH, Nußdorferstraße 36, 4864 Attersee am Attersee
1. Allgemeines:
1.1. Anwendungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Yachtagentur Haslinger GmbH, gelten für sämtliche Verträge, in denen die Yachtagentur Haslinger GmbH, als mittelbarer oder unmittelbarer Vertragspartner beteiligt ist.
Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, nicht aber für Folgegeschäfte.
Die Anwendung von Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners wird ausgeschlossen.
1.2. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene treten, dem Inhalt und dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
1.3. Schadenersatz
Die Haftung der Yachtagentur Haslinger GmbH für Schäden, die leicht fahrlässig zugeführt wurden, wird ausgeschlossen.
Die Haftung der Yachtagentur Haslinger GmbH für durch sie verursachte Schäden wird außerdem auf die Höhe der für den jeweiligen Haftungsfall zur Verfügung stehenden Versicherungssumme beschränkt.
1.4. Auftragsumfang
Die Yachtagentur Haslinger erbringt die vereinbarten Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Auftragsvereinbarung.
1.5. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für sämtliche Vertragsbeziehungen wird das für 4864 Attersee am Attersee zuständige Gericht vereinbart.
1.6. Anwendbares Recht
Auf die Vertragsbeziehungen der Yachtagentur Haslinger GmbH findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen Anwendung.
1.7. Zahlungsbedingungen
Zahlungen durch den Vertragspartner sind unverzüglich nach Rechnungslegung, ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
2. Einlagerung von Booten:
2.1
Der Einlagerungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen Beide Seiten steht ein Kündigungsrecht zum 30.08.2023 eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu. Wenn also bis Ende Juli eines jeden Jahres keine Aufkündigung des Vertrages erfolgt, erfolgt auch eine Einlagerung in der darauffolgenden Wintersaison.
2.2
Die Yachtagentur Haslinger GmbH vermietet an den Vertragspartner einen Trockenlagerplatz. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf die Belegung eines bestimmten Trockenlagerplatzes, die genaue Lage des Lagerplatzes wird durch die Yachtagentur Haslinger GmbH bestimmt.
2.3.
Sofern die Yacht des Vertragspartners bestimmte Lagerbedingungen erfordert, so ist dies der Yachtagentur Haslinger GmbH vorab mitzuteilen.
2.4.
Der vermietete Lagerplatz wird durch die Yachtagentur Haslinger GmbH nicht überwacht. Die Haftung der Yachtagentur Haslinger GmbH für Beschädigung, Diebstahl, Einbruch, und für höhere Gewalt, wird ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Yacht für derartige Risiken selbst zu versichern. Von der Yachtagentur Haslinger GmbH wird keine derartige Versicherung angeboten.
2.5.
Die Yachtagentur Haslinger GmbH ist berechtigt, den Lagerplatzvertrag zu sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Vertragspartner mit der Bezahlung der Miete trotz entsprechender Zahlungsaufforderung mehr als 2 Wochen in Verzug gerät.
2.6.
Für den Fall des Zahlungsverzuges steht der Yachtagentur Haslinger GmbH ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Vermieterpfandrecht am eingestellten Boot zu.
2.7.
Sollen Arbeiten am Boot des Vertragspartners durchgeführt werden, so ist dies nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Yachtagentur Haslinger GmbH möglich. Der Yachtagentur Haslinger GmbH ist vorab auch mitzuteilen, welche Geräte bei den
Arbeiten verwendet werden sollen.
2.8.
Es erfolgt keine zur Verfügungstellung von Strom oder Wasser durch die Yachtagentur Haslinger GmbH.
2.9.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Boot in einen Zustand zu versetzen, der eine Beschädigung anderer Boote ausschließt.
2.10.
Der Vertragspartner ist außerdem verpflichtet, sämtliche brandgefährliche Stoffe vor Einlagerung von der Yacht zu entfernen und die Batterien abzuschließen.
2.11.
Für den Fall des Eigentumswechsels am Boot während der Einlagerung, bleibt der ursprüngliche Vertragspartner der Vertragspartner der Yachtagentur Haslinger GmbH. Es steht im Ermessen der Yachtagentur Haslinger GmbH mit dem neuen Eigentümer einen separaten Vertrag abzuschließen.
2.12.
Der Mietzins ist nach Rechnungslegung durch die Yachtagentur Haslinger für je eine Wintersaison zu begleichen. Wenn das Boot länger als eine Wintersaison (also auch im Frühjahr, Sommer oder Herbst) eingelagert werden soll, ist der jeweilige Mietzins nach Rechnungslegung zu begleichen.
3. Kranen und Transport von Booten:
3.1.
Für den Fall, dass sich die Yachtagentur Haslinger GmbH als Haupt- oder Nebenleistungspflicht dazu verpflichtet, das Kranen oder den Transport von Booten durchzuführen, gilt folgendes:
3.2.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, sein Boot in einen Zustand zu versetzen, der die Sicherheit des Transportes des Bootes möglich macht, sohin eine ordentliche Ladegutsicherung an Bestandteilen des Bootes durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass ein Herabfallen von Gegenständen ausgeschlossen ist.
3.3.
Der Vertragspartner hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass sich ein allenfalls von diesem zur Verfügung gestellter Hänger in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet.
3.4.
Allenfalls durch das Kranen oder den Transport entstandene Schäden sind der Yachtagentur Haslinger GmbH unverzüglich bekannt zu geben. Der Vertragspartner hat zu beweisen, dass der Schaden nicht bereits vor dem Kranen oder dem Transport des Bootes vorhanden war. Die Haftung der Yachtagentur Haslinger GmbH für durch sie verursachte Schäden wird auf die Höhe, der für den jeweiligen Haftungsfall zur Verfügung stehenden Versicherungssumme beschränkt.
3.5.
Bei Annahmeverzug des Vertragspartners geht die Gefahr mit Beginn des Annahmeverzuges auf den Vertragspartner über.
4. Neubootverkauf:
4.1.
Die von der Yachtagentur Haslinger GmbH gelieferten Boote und sonstigen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts Eigentum der Yachtagentur Haslinger GmbH.
4.2.
Die Yachtagentur Haslinger GmbH ist berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen vom jeweils abgeschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, sofern sich der Vertragspartner mit seiner Zahlung in Verzug befindet.
4.3.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gilt der Sitz der Yachtagentur Haslinger GmbH als Erfüllungs- und Auslieferungsort.
4.4.
Die Gefahr geht daher auf den Vertragspartner über, sobald das Boot, beziehungsweise die sonstige Ware den Betriebsstandort der Yachtagentur Haslinger GmbH verlässt.
4.5.
Die Gefahr geht auch auf den Vertragspartner über, sobald sich der Vertragspartner im Annahmeverzug befindet, sohin die bereitgestellte Ware nicht abgeholt wird.
4.6.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Lieferung unverzüglich auf allfällige Mängel zu überprüfen und der Yachtagentur Haslinger GmbH allfällige Mängel unverzüglich bekannt zu geben.
4.7.
Der Vertragspartner hat, auch innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe zu beweisen, dass das Kaufobjekt zum Zeitpunkt der Übergabe mangelbehaftet war. Die Beweislastumkehr zulasten der Yachtagentur Haslinger GmbH greift nicht.
5. Vermittlung von Gebrauchtbooten
5.1.
Gebrauchte Boote werden von der Yachtagentur Haslinger ausschließlich vermittelt und nicht verkauft.
5.2.
Die Yachtagentur Haslinger übernimmt keine Haftung für Mängel, Schäden oder sonstige Gewährleistungsansprüche bezüglich der vermittelten Boote. Die Qualität, Beschaffenheit und Eignung der Boote obliegt allein der Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Die Yachtagentur Haslinger agiert hinsichtlich gebrauchter Boote lediglich als Vermittler und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben.
5.3.
Die von der Yachtagentur Haslinger bereitgestellten Informationen zu den Booten basieren auf den Angaben des Verkäufers. Der Vermittler überprüft nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben. Es obliegt dem Käufer, die Qualität, den Zustand und die Eignung des Bootes selbstständig zu prüfen.
5.4.
Die Provision der Yachtagentur Haslinger wird vom Verkäufer getragen beträgt mangels anderslautender Vereinbarung 10 % vom Verkaufspreis, zzgl der gesetzlichen USt.
5.5.
Die Provision ist fällig und zahlbar bei erfolgreichem Verkaufsabschluss. Im Falle der nachträglichen Aufhebung des Kaufvertrages aus welchen Gründen auch immer, bleibt die Provisionszahlungspflicht des Verkäufers dennoch bestehen.
5.6.
Der Vermittler bringt Verkäufer und Käufer zusammen, jedoch erfolgt der Vertragsabschluss direkt zwischen Verkäufer und Käufer. Der Vermittler ist nicht Vertragspartei des Kaufvertrages und übernimmt keine Verantwortung für die Erfüllung der zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Vereinbarungen.
6. Reparatur von Booten
6.1.
Der Vertragspartner hat der Yachtagentur Haslinger GmbH alle relevanten Informationen über den Zustand des Bootes zur Verfügung zu stellen, um eine genaue Diagnose und Kostenschätzung zu ermöglichen.
6.2.
Die Yachtagentur Haslinger führt Reparaturen und Wartungsarbeiten gemäß dem individuellen Auftrag durch.
6.3.
Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass bei unvorhersehbaren Komplikationen oder zusätzlichen Arbeiten, die während der Reparatur entdeckt werden, die Yachtagentur Haslinger alle notwendigen Arbeiten, auch gegen Aufpreis, vornimmt.
6.4.
Die Preise für Reparaturen und Wartungsarbeiten werden nach dem jeweils gültigen Stunden- oder Pauschalpreis sowie den Kosten für benötigte Ersatzteile und Materialien berechnet.
6.5.
Die Yachtagentur Haslinger gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Reparatur- und Wartungsarbeiten für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Abschluss der Arbeiten.
6.6.
Etwaige Mängel sind der Yachtagentur Haslinger unverzüglich schriftlich bei sonstigem Anspruchsverlust mitzuteilen.